Gesetz zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.2004;
Amtsblatt des Saarlandes vom 16.04 2004, S. 822 |
Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern
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Den Einbau von Rauchwarnmeldern in neu gebauten Wohungen hat nunmehr das Saarland gesetzlich vorgeschrieben.
Mit Rücksicht auf den Bestandsschutz der bereits errichteten Wohnungen wurde
diesbezüglich auf eine Installationspflicht verzichtet. Die Installationspflicht für Bauherren von
Neubauten besteht mit dem Inkrafttreten der Änderung des § 46 Abs. 4 der LBO Saarland.
Bauherren können sich zwischen batteriebetriebenen oder an das Stromnetz angeschlossenen Rauchwarnmelder-Geräten
nach den aktuellen technischen Normen (z.B. DIN
14676) entscheiden.
Das Gesetz ist am 01.06.2004 in Kraft getreten.
Der Wortlaut des Gesetzes im Auszug:
§ 46 LBO Saarland
Wohnungen
4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Für die Praxis bedeutet das:
In Neubauten sind grundsätzlich mindestens 3 Rauchwarnmelder in folgenden
Wohnbereichen anzubringen:
- Kinderzimmer,
- Schlafzimmer,
- Flure, die als Rettungsweg dienen.
Stand: 01.06.2004
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