Rauchwarnmelder in Wohnungen nach Landesbauordnung (LBO) Saarland

Gesetz zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.2004;
Amtsblatt des Saarlandes vom 16.04 2004, S. 822

Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern

Den Einbau von Rauchwarnmeldern in neu gebauten Wohungen hat nunmehr das Saarland gesetzlich vorgeschrieben.

Mit Rücksicht auf den Bestandsschutz der bereits errichteten Wohnungen wurde diesbezüglich auf eine Installationspflicht verzichtet.
Die Installationspflicht für Bauherren von Neubauten besteht mit dem Inkrafttreten der Änderung des § 46 Abs. 4 der LBO Saarland.

Bauherren können sich zwischen batteriebetriebenen oder an das Stromnetz angeschlossenen Rauchwarnmelder-Geräten
nach den aktuellen technischen Normen (z.B. DIN 14676) entscheiden. Das Gesetz ist am 01.06.2004 in Kraft getreten.

Der Wortlaut des Gesetzes im Auszug:

§ 46 LBO Saarland

Wohnungen

4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Für die Praxis bedeutet das:

In Neubauten sind grundsätzlich mindestens 3 Rauchwarnmelder in folgenden Wohnbereichen anzubringen:

- Kinderzimmer,
- Schlafzimmer,
- Flure, die als Rettungsweg dienen.




Stand: 01.06.2004


NW Feuerschutz - Joachim Wandt
geändert am 20.08.2004
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